Das Amtsgericht Hanau entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass sich der Fahrzeughändler über eine Klausel in dem Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien kann, das Fahrzeug zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern (Az. 39 C 111/23).
Im Streitfall befand sich in einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Der Kläger erkundigte sich von August 2022 bis Juni 2023 monatlich bei dem Fahrzeughändler wegen des Liefertermins. Nach einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Fahrzeughändler sodann Schadensersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3.000 Euro, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm ein Rücktrittsrecht zugestanden habe, er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und er dem Händler infolge des berechtigten Rücktritts keinen Schadensersatz schulde. Die Klausel hinsichtlich des unklaren Liefertermins benachteilige ihn unangemessen.
Die Klage vor dem Amtsgericht Hanau hatte Erfolg. Dem Händler stehen keine Stornierungskosten zu, denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (im Prozess hatte der Kläger erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler nach Auffassung des Gerichts auch keine Ersatzansprüche zu.
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