Das Landgericht Lübeck entschied im Fall eines Wasserschadens, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist (Az. 4 O 345/22).
Im Streitfall wurde im Wohnhaus einer Frau unbeabsichtigt eine Hauswasserleitung angebohrt. Daraufhin trat Leitungswasser aus und beschädigte das Parkett und die Tapete an einigen Stellen in der Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung übernahm die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Den Austausch des gesamten Parketts und der gesamten Tapete wollte die Versicherung jedoch nicht zahlen. Vor dem Landgericht Lübeck forderte die Geschädigte von der Versicherung, den kompletten Austausch zu bezahlen. Denn nur so könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden.
Das Landgericht zog einen Sachverständigen hinzu und entschied, dass die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen muss. Eine Reparatur ohne Austausch sei wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Ebenso komme ein Teil-Austausch nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei und mit unterschiedlichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben. Für einen Komplettaustausch der Tapeten müsse die Versicherung hingegen nicht aufkommen. Hier verbliebe ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich, der wegen der Trennung der Räume akzeptabel sei.
Die Regulierungspflicht im Versicherungsfall bestimme sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richte sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei werde berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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